Google Glass: Eine Innovation mit Risiken und Nebenwirkungen

Mit Google Glass[1] möchte der Konzern the next big thing in den Markt für Kommunikationsgeräte bringen und damit der Konkurrenz insbesondere den anderen Smartphoneherstellern enteilen. Nun tritt neben der bidirektionalen Sprachkommunikation auch noch die visuelle Kommunikation hinzu. Allways on, lautet die Devise. Der Nutzer soll jederzeit Bildinhalte parallel zu seinen direkten Eindrücken beim Anschauen der realen Umwelt durch einfache Kopfbewegung aufzeichnen und später abspielen können. Das klingt verführerische, wirft aber zahlreiche Probleme auf.

Schutz der Nutzer vor Fehlverhalten und Gefährdung der Allgemeinheit

Zum einen gibt es ja auch die Möglichkeit im Sinne der augmented reality[2] nicht nur audiovisuelle Inhalte des Betrachters aufzuzeichnen.  Mithin die Konzentration des Nutzers bleibt auf seine Umwelt fokussiert, sondern er muss parallel dazu eben auch seinen Blick auf ihm eingespiegelte zusätzliche Inhalte konzentrieren.  Das kann jedoch seine Konzentration auf die Umweltwahrnehmung erheblich beeinträchtigen. Wie bereits beim Autofahren mit dem Handy hinlänglich bekannt, senkt dies die Aufmerksamkeit des Fahrers, wenn er seine Konzentration auf die Verarbeitung der augmented Informationen lenkt und dadurch von dem realen Geschehen abgelenkt ist. Gerade wo es um die volle Aufmerksamkeit mit kurzen Reaktionszeiten wie beim Verkehr in der Öffentlichkeit geht, können so wertwolle Bruchteile von Sekunden verloren gehen, die einen Unfall vermeiden oder verursachen. Wahrnehmungsphysiologisch ist daher große Vorsicht geboten, wenn Nutzer in solch kritischen Situationen sich durch ein solches Kommunikationsgerät ablenken lassen. Die damit verbundenen Probleme vom Einsatz von Handys im Straßenverkehr haben ja bereits zur Verpflichtung zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen und dem Verbot der Nutzung von Handy von Autofahrern geführt. Hier ist also einerseits die Industrie, d.h. Google gefordert, die Grenzen der unbedenklich Nutzung unter kritischen Rahmenbedingungen, nachzuweisen. Andererseits ist der Gesetzgeber gefordert, durch entsprechende Gebote oder Verbote solche Risiken insbesondere im Interesse der Allgemeinheit auszuschließen. Fahrlässiger Umgang, der die Allgemeinheit gefährdet ist auszuschließen.[3] Grundsatz sollte hier bis zum Beweis des Gegenteils sein, es ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Schutz der Privatsphäre

Mit der Möglichkeit der Aufzeichnung von audiovisuellen Inhalten durch einfache Kopfbewegung entsteht eine weitere Möglichkeit die Privatsphäre anderer zu verletzen. Wer möchte schon gerne unbemerkt und ohne seine ausdrückliche Einwilligung von jedem aufgezeichnet werden? Der heimliche Verführer Google Glass schafft jetzt eine weitere Möglichkeit hierzu. Es ist daher möglich von vornherein zweckmäßig hier rechtliche Missbrauchsschranken zu etablieren. Jeder Nutzer sollte daher wissen müssen, dass der Einsatz dieses Kommunkationsgerätes zur unberechtigten Aufzeichnung von Personen insbesondere auch h in der Öffentlichkeit dessen Privatsphäre verletzt und daher strafbewehrt ist. Das gilt erst recht in Bereichen die unmittelbar der Privatsphäre zuzurechnen oder den Arbeitsplatz betreffen. Das Ausspionieren von Mitarbeitern und/oder Kunden durch Unternehmen hat hier die Missbrauchsmöglichkeit und praktische Anwendung durch einzelne Unternehmen eindrucksvoll belegt.[4] Umgekehrt setzen sich aber auch Unternehmen oder andere Organisationen einem weiteren Risiko der Spionage durch solche Hilfsmittel aus. Mithin greift Google in erheblichen Umfang in diesen sensiblen Bereich mit neuen Endgeräten ein. Es wäre daher zwingend geboten eine Art Zulassungsverfahren vor dem breiten Verkauf solcher Endgeräte durch den Gesetzgeber zu etablieren. Mit dem Kauf eines solchen Gerätes sollte dessen Nutzer auch in Kenntnis gesetzt werden was er darf und was er nicht darf. Ohne diese ausreichende Belehrung könnte es zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten kommen. Google und deren Kunden sollten vorab durch eine Nutzungsordnung, die den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz gewährleistet, in die Verantwortung genommen werden.

Wer hat Zugang zu den Daten?

Die Krise beim Einsatz von Endgeräten, die Nutzerverhalten automatisch protokollieren, stellt die Frage, wie hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung[5] gewahrt werden kann. Gerade der Boom im Bereich der Mobilkommunikation und der Einsatz von Apps zahlloser Hersteller schafft Probleme, da über diese eine Aufzeichnung von Nutzerverhalten ohne dessen ausdrückliche Einwilligung erfolgt. Hinzu kommt, dass diese Daten weitgehend unkontrolliert an Dritte weitergegeben und kommerziell genutzt werden können.  Unter dem Stichwort Big Data[6] werden immer größere individualisierte Datenmengen zu vielfältigen Formen des Profiling eingesetzt. Das kann einerseits für den Kunden auch Vorteile bieten, wenn er auf seine Bedürfnisse zugeschneiderte Informationen auch in der Werbung erhält. Andererseits kann es zu Missbrauch führen. Ein besonders offensichtliches Beispiel ist Mikro-Pricing.[7] So ließe sich aufgrund des bekannten Konsumentenverhaltens entsprechend eine Preisdiskriminierung zu Lasten des Kunden realisieren. Hat er eine hohe Zahlungsbereitschaft auch überhöhte Preise zu akzeptieren, dann wird er systematisch von Anbietern durch solche Preisangebote diskriminiert.

Es ist hinlänglich bekannt, dass Personalchefs inzwischen ausgiebig von Informationen von Bewerbern oder Mitarbeitern Gebrauch machen, um sich so einen Informationsvorteil bei ihren Entscheidungen zu verschaffen.[8] Versicherungen und Banken nutzen Profile potentieller oder bereits vorhandener Kunden zu einer Risikosegmentierung durch Risikoscoring[9] sich Informationsvorteile zu verschaffen. Dabei besteht jedoch auch das Risiko, dass Fehlinformationen den entsprechenden Kunden erhebliche Nachteile bringen können. Google musste ja auch gerade eine Entscheidung des BGH hinnehmen, dass man durch technische Verfahren wie Autocomplete nicht diskriminierende Assoziation zu Lasten des betroffenen bereitstellen darf.[10] Es geht also hier nicht nur um die beabsichtigte Falschinformation über einzelne Personen, sondern auch um die unabsichtliche Desinformation durch fehlerhafte technische Systeme.

Derzeit herrscht jedenfalls die äußerst problematische Lage, die Nutzer als Lieferanten von personalisierten Informationen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch technische Systeme wie jetzt auch noch Google Glass entzogen wird. Insbesondere werden solche Systeme bereits beim Kauf nicht auf eine Konfiguration festlegt, die weitestgehend Missbrauch zu Lasten des Nutzes ausschließt.  So wird auch beispielsweise eine Utility wie Noscript[11], die dem Nutzer die weitgehend vollständige Kontrolle über die Ausführung von diversen Hintergrundprogrammen ermöglicht, nicht als Ausstattung von Browsern und entsprechend vorkonfiguriert angeboten. Stattdessen sollen Nutzer das offene Scheunentor eines ungewollten persönlichen Datentransfers hinnehmen. Hier wäre auch eine breite Aufklärungskampagne der Öffentlichkeit geboten, wie man sich wirkungsvoll gegen solchen Missbrauch schützen kann.

Datenweitergabe von persönlichen Informationen, die ohne Zustimmung durch technische Systeme wie nun auch Google Glass gewonnen werden, sollte grundsätzlich nicht zulässig sein. Insbesondre sollten hierzu auch allgemeine Geschäftsbedingungen klar und unmissverständlich den Nutzer dauerhaft vor unerwünschten Datenklau schützen. Mithin sollten AGBs der verschiedenen durch unabhängige Datenschützer geprüft und auf datenschutzrechtliche Verträglichkeit zertifiziert werden. Die derzeitige Praxis der Anbieter den Nutzer von ihren Diensten vor die Wahl zu stellen, take-it-or-leave-it, ist letztendlich unerträglich. Sie macht Nutzer zum Freiwild, der seine Grundrechte auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung nicht wirkungsvoll durchsetzen kann.

Netzpolitik wird in Zukunft aufgrund seiner weitreichenden Folgen für die Gesellschaft immer wichtiger werden. Rechtszeitig hier einen angemessenen Rechtsrahmen und Zulassungsverfahren zu schaffen ist Aufgabe der Politik um die Grundrechte der Bürger dauerhaft auch in einer sich rasch wandelnden technologischen Umwelt zu gewährlisten. Grundsatz sollte hierbei sein: wehret den Anfängen. Man sollte der normensetzenden Kraft des Faktischen, die faktensetzende Kraft des Normativen entgegen halten. Nur so ist der technologische Fortschritt zum Wohle der gesamten Gesellschaft sicherzustellen. Die Risiken einer zunehmenden Spaltung der Gesellschaft in Wissende und Unwissende über die Privatsphäre einzelner war nie größer als heute. Google Glass ist ein weiterer Schritt in dieser Richtung, wenn der Gesetzgeber versagt und die Grenzziehungen nicht vorab klar und unwiderruflich etabliert.


14 Gedanken zu „Google Glass: Eine Innovation mit Risiken und Nebenwirkungen

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